Ratgeber · Wohnen in der Steiermark
Wer in Graz nach der Wohnbeihilfe sucht, findet sie unter einem anderen Namen: Seit 2016 heißt die Landesleistung Wohnunterstützung. Sie bringt je nach Haushaltsgröße bis zu € 196,91 (eine Person) bis € 324,89 (ab acht Personen) im Monat, und anders als in Wien hängt die Höhe nur an Einkommen und Haushaltsgröße, die Miete wirkt bloß als Obergrenze. Hier stehen die aktuellen Regeln samt der Reform vom 1. April 2026, ein Rechner mit dem kompletten Rechenweg und der Antrag, ohne das veraltete Halbwissen, das dazu im Netz kursiert.
Die steirische Formel ist klein und vollständig veröffentlicht. Zuerst das Haushaltseinkommen: alle Nettoeinkommen zusammen, Jahresbetrag inklusive Sonderzahlungen durch 12. Davon gehen Freibeträge für minderjährige Kinder ab: € 130 für das erste, € 175 für das zweite, € 220 für jedes weitere. Das Ergebnis wird durch die Summe der Haushaltsgewichte geteilt: 0,5 für den Haushalt selbst, 0,5 je volljährige Person, 0,3 je minderjährige, und 0,8 für eine Person mit Behindertenpass oder erhöhter Familienbeihilfe. Heraus kommt die Bemessungsgrundlage.
Liegt sie bei höchstens € 1.308,39, gibt es 100 Prozent des Höchstbetrags deiner Haushaltsgröße; ab € 1.680,00 gibt es nichts mehr; dazwischen sinkt der Prozentsatz linear. Die Höchstbeträge: € 196,91 für eine Person, € 246,13 für zwei, € 265,82 für drei, € 285,52 für vier, dann € 295,36, € 305,20, € 315,04 und ab acht Personen € 324,89. Wohnungsgröße und Miethöhe spielen für die Höhe keine Rolle, die Miete begrenzt nur: mehr als die tatsächlichen Wohnungskosten gibt es nie. Beträge bis € 10 im Monat werden nicht ausbezahlt.
Das amtliche Beispiel des Landes: Zwei Erwachsene und zwei Kinder mit 3.200 Euro Haushaltseinkommen. 3.200 minus 305 Euro Freibeträge sind 2.895, geteilt durch 2,1 Gewichte ergibt eine Bemessungsgrundlage von 1.378,57 Euro, das sind rund 81 Prozent des Höchstbetrags für vier Personen: 231,60 Euro im Monat.
Die Schätzung rechnet mit der Formel des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Werten für 2026, geprüft gegen die amtliche Tabelle des Landes. Sie zeigt dir jeden Zwischenschritt, damit du nachvollziehen kannst, woher die Zahl kommt. Deine Eingaben bleiben in deinem Browser, sie werden nirgends gespeichert und nirgends hingeschickt.
Lohnzettel des Vorjahres oder die letzten Einkommensteuerbescheide aller Haushaltsmitglieder, Bescheide zu Familienbeihilfe, AMS oder Unterhalt, bei Studierenden Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfen-Bescheid samt Elterneinkommen, der schriftliche Hauptmietvertrag, Mietzahlungsbelege der letzten zwölf Monate, Ausweise oder Aufenthaltstitel und die Meldebestätigungen aller Personen.
Online über soziales.steiermark.at oder per Formular an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, Referat Beihilfen und Sozialservice, Burggasse 7 bis 9, 8010 Graz (nicht per E-Mail). Beratung dazu bekommst du auch bei der Wohnungsinformationsstelle der Stadt Graz am Schillerplatz 4.
Sind die Unterlagen bis zum 15. eines Monats vollständig, gilt die Unterstützung ab dem Ersten dieses Monats, sonst ab dem Folgemonat; in berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu sechs Monate rückwirkend. Entschieden wird binnen drei Monaten ab vollständigen Unterlagen.
Ein Bescheid gilt höchstens zwölf Monate, danach stellst du einen Weitergewährungsantrag. Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushalt musst du seit April 2026 binnen zwei Wochen melden; zu Unrecht bezogene Beträge über zehn Euro sind zurückzuzahlen.
Wien rechnet die Wohnbeihilfe als Differenz zwischen einer gedeckelten Bruttomiete und dem zumutbaren Anteil des Einkommens, verlangt ein Mindesteinkommen und bewilligt bis zu zwei Jahre. Die Steiermark rechnet nur aus Einkommen und Haushaltsgröße, die Miete wirkt bloß als Obergrenze, ein Mindesteinkommen gibt es nicht, dafür höchstens ein Jahr je Bescheid. Wer zwischen den beiden Städten wechselt, rechnet also mit zwei verschiedenen Systemen.
Wohnbeihilfe Wien: Rechner & Voraussetzungen →
Zwischen null und dem Höchstbetrag deiner Haushaltsgröße: € 196,91 für eine Person, € 246,13 für zwei, € 285,52 für vier, bis € 324,89 ab acht Personen. Wie viel Prozent davon, entscheidet die Bemessungsgrundlage aus Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße: bis € 1.308,39 gibt es alles, ab € 1.680,00 nichts, dazwischen anteilig. Der Rechner auf dieser Seite zeigt deinen Fall samt Rechenweg.
Seit 2016 heißt die Landesleistung Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz), sie hat die alte Wohnbeihilfe abgelöst. Gesucht wird weiter nach Wohnbeihilfe Graz, gemeint ist dieselbe Leistung; zuständig ist das Land, nicht die Stadt.
In vier Schritten. Erstens das Haushaltseinkommen (Jahresnetto inklusive Sonderzahlungen durch 12) minus Kinderfreibeträge (130, 175, dann je 220 Euro). Zweitens geteilt durch die Gewichte (0,5 Haushalt, 0,5 je Erwachsener, 0,3 je Kind, 0,8 bei Behindertenpass oder erhöhter Familienbeihilfe): das ist die Bemessungsgrundlage. Drittens der Prozentsatz: 100 bis € 1.308,39, 0 ab € 1.680,00, dazwischen linear. Viertens Prozent mal Höchstbetrag deiner Haushaltsgröße, höchstens aber deine Miete.
Nur für ein Mietverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, also für die Garçonnière oder das WG-Zimmer mit eigenem Mietvertrag, nicht für den Heimplatz. Bei Studierenden zählt das Einkommen der Eltern mit, solange das eigene Jahresnetto unter 7.903,80 Euro liegt, und seit April 2026 braucht es fünf Jahre Hauptwohnsitz in Österreich. Ob es sich ausgeht, hängt also vor allem vom Elterneinkommen ab.
Ja, für beide. In Graz ist die beantragte Wohnunterstützung des Landes sogar Voraussetzung für die zusätzliche Mietzinszuzahlung der Stadt bei Gemeindewohnungen. Für Eigentumswohnungen gibt es sie nicht.
Ein Bescheid gilt höchstens zwölf Monate, dann brauchst du einen Weitergewährungsantrag. Sind die Unterlagen bis zum 15. vollständig, wirkt der Antrag ab dem Monatsersten, in berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu sechs Monate rückwirkend. Entschieden wird binnen drei Monaten.
Ja, anders als in Wien: Gerechnet wird mit dem Jahresnettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen, geteilt durch zwölf. Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, AMS-Bezüge und Unterhalt zählen mit, erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld nicht.
Nein. Wer die Voraussetzungen für die Sozialunterstützung erfüllt, ist von der Wohnunterstützung ausgeschlossen, weil dort die Wohnkostenpauschale schon enthalten ist. Auch der Heizkostenzuschuss des Landes und die Wohnunterstützung schließen einander aus.
Stand: 16. August 2026 (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz idF LGBl. 26/2026, Durchführungsverordnung idF LGBl. 28/2026; Einkommensgrenzen ab 1.1.2026, Höchstbeträge seit 1.1.2025; Infoblatt und Rechner der Abteilung 11) · Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich: Bescheid des Landes.