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Ratgeber · Wohnen in der Steiermark

Wohnunterstützung in der Steiermark: Wer sie bekommt und wie viel, Stand 2026

Wer in Graz nach der Wohnbeihilfe sucht, findet sie unter einem anderen Namen: Seit 2016 heißt die Landesleistung Wohnunterstützung. Sie bringt je nach Haushaltsgröße bis zu € 196,91 (eine Person) bis € 324,89 (ab acht Personen) im Monat, und anders als in Wien hängt die Höhe nur an Einkommen und Haushaltsgröße, die Miete wirkt bloß als Obergrenze. Hier stehen die aktuellen Regeln samt der Reform vom 1. April 2026, ein Rechner mit dem kompletten Rechenweg und der Antrag, ohne das veraltete Halbwissen, das dazu im Netz kursiert.

Terrassenhaussiedlung in Graz-St. Peter
Moschitz - S.Partl · CC BY 3.0

Die Voraussetzungen im Überblick

Alter und Hauptwohnsitz
Volljährig, alle Haushaltsmitglieder mit Hauptwohnsitz in der Wohnung (eine Person mit Nebenwohnsitz in der Wohnung schließt den Anspruch aus), und seit der Reform 2026 mehr als fünf Jahre durchgehend Hauptwohnsitz in Österreich, für alle Antragstellenden.
Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz
Schriftlicher Hauptmietvertrag als Mieterin oder Mieter nach § 1 MRG. Genossenschaftswohnung ja, Gemeindewohnung ja (in Graz baut die Mietzinszuzahlung sogar darauf auf), Untermiete nur in geförderten Gemeinde- oder Genossenschaftswohnungen. Eigentum nein, Wohnungen von Angehörigen des Vermieters nein.
Studentenheim: sehr wahrscheinlich nein
Das Gesetz fördert Mieterinnen und Mieter nach dem Mietrechtsgesetz; Heimplätze laufen als Benützungsverträge, die das MRG ausdrücklich ausnimmt. Eine ausdrückliche Aussage des Landes dazu gibt es nicht, im Zweifel beim Referat nachfragen. WG-Mieter mit eigenem Mietvertrag sind dagegen berechtigt, dort müssen alle Mitbewohner unterschreiben.
Was als Einkommen zählt
Die Nettoeinkommen aller Haushaltsmitglieder, gerechnet als Jahresnetto inklusive 13. und 14. Bezug geteilt durch 12. Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld und erhaltener Unterhalt zählen mit; erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeld und andere Wohnkosten-Beihilfen nicht. Bei Studierenden zählt das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern mit, unabhängig vom Wohnort, solange das eigene Jahresnetto unter € 7.903,80 liegt.
Vermögen
Ersparnisse bis € 10.000 je Haushalt bleiben unberührt, darüber ist Vermögen zu verwerten. Wer ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus besitzt, bekommt keine Wohnunterstützung.
Kein Anspruch auf Sozialunterstützung
Wer die Voraussetzungen für die Sozialunterstützung (oder eine Mietzinsbeihilfe nach dem Behindertengesetz) erfüllt, bekommt keine Wohnunterstützung, dort steckt die Wohnkostenpauschale schon drin. Ein Mindesteinkommen wie in Wien gibt es dagegen nicht.

So wird gerechnet (und warum die Miete fast keine Rolle spielt)

Die steirische Formel ist klein und vollständig veröffentlicht. Zuerst das Haushaltseinkommen: alle Nettoeinkommen zusammen, Jahresbetrag inklusive Sonderzahlungen durch 12. Davon gehen Freibeträge für minderjährige Kinder ab: € 130 für das erste, € 175 für das zweite, € 220 für jedes weitere. Das Ergebnis wird durch die Summe der Haushaltsgewichte geteilt: 0,5 für den Haushalt selbst, 0,5 je volljährige Person, 0,3 je minderjährige, und 0,8 für eine Person mit Behindertenpass oder erhöhter Familienbeihilfe. Heraus kommt die Bemessungsgrundlage.

Liegt sie bei höchstens € 1.308,39, gibt es 100 Prozent des Höchstbetrags deiner Haushaltsgröße; ab € 1.680,00 gibt es nichts mehr; dazwischen sinkt der Prozentsatz linear. Die Höchstbeträge: € 196,91 für eine Person, € 246,13 für zwei, € 265,82 für drei, € 285,52 für vier, dann € 295,36, € 305,20, € 315,04 und ab acht Personen € 324,89. Wohnungsgröße und Miethöhe spielen für die Höhe keine Rolle, die Miete begrenzt nur: mehr als die tatsächlichen Wohnungskosten gibt es nie. Beträge bis € 10 im Monat werden nicht ausbezahlt.

Das amtliche Beispiel des Landes: Zwei Erwachsene und zwei Kinder mit 3.200 Euro Haushaltseinkommen. 3.200 minus 305 Euro Freibeträge sind 2.895, geteilt durch 2,1 Gewichte ergibt eine Bemessungsgrundlage von 1.378,57 Euro, das sind rund 81 Prozent des Höchstbetrags für vier Personen: 231,60 Euro im Monat.

Wohnunterstützungs-Rechner: was für dich herauskommt

Die Schätzung rechnet mit der Formel des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Werten für 2026, geprüft gegen die amtliche Tabelle des Landes. Sie zeigt dir jeden Zwischenschritt, damit du nachvollziehen kannst, woher die Zahl kommt. Deine Eingaben bleiben in deinem Browser, sie werden nirgends gespeichert und nirgends hingeschickt.

Das ist eine Schätzung, kein Bescheid. Verbindlich rechnet die Abteilung 11 des Landes, und sie prüft, was hier nicht abgebildet ist: die Fünf-Jahres-Regel, den Mietvertrag, das Vermögen und den Vorrang der Sozialunterstützung.

Der Antrag, Schritt für Schritt

  1. 01

    Unterlagen sammeln

    Lohnzettel des Vorjahres oder die letzten Einkommensteuerbescheide aller Haushaltsmitglieder, Bescheide zu Familienbeihilfe, AMS oder Unterhalt, bei Studierenden Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfen-Bescheid samt Elterneinkommen, der schriftliche Hauptmietvertrag, Mietzahlungsbelege der letzten zwölf Monate, Ausweise oder Aufenthaltstitel und die Meldebestätigungen aller Personen.

  2. 02

    Antrag stellen

    Online über soziales.steiermark.at oder per Formular an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, Referat Beihilfen und Sozialservice, Burggasse 7 bis 9, 8010 Graz (nicht per E-Mail). Beratung dazu bekommst du auch bei der Wohnungsinformationsstelle der Stadt Graz am Schillerplatz 4.

  3. 03

    Zeitpunkt: bis zum 15. wirkt der Antrag ab dem Monatsersten

    Sind die Unterlagen bis zum 15. eines Monats vollständig, gilt die Unterstützung ab dem Ersten dieses Monats, sonst ab dem Folgemonat; in berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu sechs Monate rückwirkend. Entschieden wird binnen drei Monaten ab vollständigen Unterlagen.

  4. 04

    Bescheid, ein Jahr, dann Weitergewährung

    Ein Bescheid gilt höchstens zwölf Monate, danach stellst du einen Weitergewährungsantrag. Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushalt musst du seit April 2026 binnen zwei Wochen melden; zu Unrecht bezogene Beträge über zehn Euro sind zurückzuzahlen.

Graz: was zur Landesförderung dazukommt

Mietzinszuzahlung der Stadt (Wohnen Graz)
Für Gemeindewohnungen gibt es zusätzlich eine Mietzinszuzahlung der Stadt. Voraussetzung ist ausdrücklich, dass die Wohnunterstützung beim Land bereits beantragt wurde. Anders als das Land kennt die Stadt dabei angemessene Nutzflächen: 50 m² für eine Person, 70 für zwei, je 10 mehr pro weiterer.
Kautionsbeitrag der Stadt Graz
Bis zu 1.000 Euro Zuschuss zur Kaution für Mietwohnungen am freien Markt oder bei gemeinnützigen Bauträgern, allerdings erst nach mindestens einem Jahr Wohnsitz oder Berufstätigkeit in Graz, für Neuzugezogene also meist nicht.
Heizkostenzuschuss des Landes
Den steirischen Heizkostenzuschuss (zuletzt 340 Euro für den Winter 2025/26) gibt es nicht zusätzlich: Bezieht eine Person im Haushalt Wohnunterstützung, hat der ganze Haushalt keinen Anspruch. Für 2026/27 war im August noch nichts veröffentlicht.

Was im Netz falsch steht

Höchstbeträge 143 bis 236 Euro
Das war der Stand von 2016 bis April 2024 und steht bis heute auf mehreren Seiten, auch amtlichen. Seit 1. Jänner 2025 gelten 196,91 bis 324,89 Euro.
"Ab 2026 wurden die Beträge erhöht"
Nein. Erhöht wurden zum 1. Jänner 2026 nur die Einkommensgrenzen; die Höchstbeträge sind eingefroren, das Land hat ihre jährliche Valorisierung gestrichen.
"Die fünf Jahre gelten nur für Ausländer"
Das Gesetz verlangt sie seit April 2026 von allen Antragstellenden, auch von österreichischen Staatsbürgern. Nur die 54 Erwerbsmonate und der Deutschnachweis treffen zwei Gruppen von Drittstaatsangehörigen.
"Die Höhe hängt von der Wohnungsgröße ab"
Nicht in der Steiermark. Es zählen Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße; die Miete wirkt nur als Deckel, die Wohnungsgröße gar nicht.
"Studierende zählen ab 10.000 Euro eigenem Einkommen"
Die Schwelle, bis zu der das Elterneinkommen mitgerechnet wird, liegt aktuell bei 7.903,80 Euro Jahresnetto.

Und der Unterschied zu Wien?

Wien rechnet die Wohnbeihilfe als Differenz zwischen einer gedeckelten Bruttomiete und dem zumutbaren Anteil des Einkommens, verlangt ein Mindesteinkommen und bewilligt bis zu zwei Jahre. Die Steiermark rechnet nur aus Einkommen und Haushaltsgröße, die Miete wirkt bloß als Obergrenze, ein Mindesteinkommen gibt es nicht, dafür höchstens ein Jahr je Bescheid. Wer zwischen den beiden Städten wechselt, rechnet also mit zwei verschiedenen Systemen.

Wohnbeihilfe Wien: Rechner & Voraussetzungen →

Häufige Fragen zur Wohnunterstützung

Wie viel Wohnunterstützung bekomme ich in Graz?

Zwischen null und dem Höchstbetrag deiner Haushaltsgröße: € 196,91 für eine Person, € 246,13 für zwei, € 285,52 für vier, bis € 324,89 ab acht Personen. Wie viel Prozent davon, entscheidet die Bemessungsgrundlage aus Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße: bis € 1.308,39 gibt es alles, ab € 1.680,00 nichts, dazwischen anteilig. Der Rechner auf dieser Seite zeigt deinen Fall samt Rechenweg.

Heißt es in Graz Wohnbeihilfe oder Wohnunterstützung?

Seit 2016 heißt die Landesleistung Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz), sie hat die alte Wohnbeihilfe abgelöst. Gesucht wird weiter nach Wohnbeihilfe Graz, gemeint ist dieselbe Leistung; zuständig ist das Land, nicht die Stadt.

Wie rechne ich die Wohnunterstützung selbst aus?

In vier Schritten. Erstens das Haushaltseinkommen (Jahresnetto inklusive Sonderzahlungen durch 12) minus Kinderfreibeträge (130, 175, dann je 220 Euro). Zweitens geteilt durch die Gewichte (0,5 Haushalt, 0,5 je Erwachsener, 0,3 je Kind, 0,8 bei Behindertenpass oder erhöhter Familienbeihilfe): das ist die Bemessungsgrundlage. Drittens der Prozentsatz: 100 bis € 1.308,39, 0 ab € 1.680,00, dazwischen linear. Viertens Prozent mal Höchstbetrag deiner Haushaltsgröße, höchstens aber deine Miete.

Bekomme ich als Student Wohnunterstützung?

Nur für ein Mietverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, also für die Garçonnière oder das WG-Zimmer mit eigenem Mietvertrag, nicht für den Heimplatz. Bei Studierenden zählt das Einkommen der Eltern mit, solange das eigene Jahresnetto unter 7.903,80 Euro liegt, und seit April 2026 braucht es fünf Jahre Hauptwohnsitz in Österreich. Ob es sich ausgeht, hängt also vor allem vom Elterneinkommen ab.

Gilt sie auch für Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen?

Ja, für beide. In Graz ist die beantragte Wohnunterstützung des Landes sogar Voraussetzung für die zusätzliche Mietzinszuzahlung der Stadt bei Gemeindewohnungen. Für Eigentumswohnungen gibt es sie nicht.

Wie lange bekomme ich sie, und geht es rückwirkend?

Ein Bescheid gilt höchstens zwölf Monate, dann brauchst du einen Weitergewährungsantrag. Sind die Unterlagen bis zum 15. vollständig, wirkt der Antrag ab dem Monatsersten, in berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu sechs Monate rückwirkend. Entschieden wird binnen drei Monaten.

Zählt das 13. und 14. Gehalt zum Einkommen?

Ja, anders als in Wien: Gerechnet wird mit dem Jahresnettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen, geteilt durch zwölf. Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, AMS-Bezüge und Unterhalt zählen mit, erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld nicht.

Ich beziehe Sozialunterstützung, bekomme ich zusätzlich Wohnunterstützung?

Nein. Wer die Voraussetzungen für die Sozialunterstützung erfüllt, ist von der Wohnunterstützung ausgeschlossen, weil dort die Wohnkostenpauschale schon enthalten ist. Auch der Heizkostenzuschuss des Landes und die Wohnunterstützung schließen einander aus.

Weiterlesen

Stand: 16. August 2026 (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz idF LGBl. 26/2026, Durchführungsverordnung idF LGBl. 28/2026; Einkommensgrenzen ab 1.1.2026, Höchstbeträge seit 1.1.2025; Infoblatt und Rechner der Abteilung 11) · Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich: Bescheid des Landes.