Ratgeber · Geförderter Wohnraum
Die Wiener Wohnbeihilfe hilft bei der Miete, im Schnitt mit rund 230 Euro pro Monat, bei Alleinerziehenden deutlich mehr. Seit der Reform 2024 gilt sie für alle Mietwohnungen, vom privaten Altbau über die Genossenschaft bis zum Gemeindebau. Hier stehen die aktuellen Regeln, die echte Rechenlogik und der Antrag, ohne das veraltete Halbwissen, das dazu im Netz kursiert.

Die Formel ist einfach: Wohnbeihilfe ist die Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (deine Bruttomiete, gedeckelt) und dem Anteil, der dir vom Einkommen her zumutbar ist. Je höher die gedeckelte Miete und je niedriger das Einkommen, desto mehr Beihilfe.
Die zwei Deckel: Angerechnet wird die Miete nur bis 8,67 Euro pro Quadratmeter (Richtwert 6,67 plus 2 Euro Betriebskosten-Pauschale) und nur für eine angemessene Wohnungsgröße (60 m² für eine Person, 75 für zwei, je 10 mehr pro weiterer Person). Ist deine Wohnung kleiner als 60 m², rechnet das Gesetz trotzdem mit 60. Auf der Einkommensseite bleiben 922,42 Euro (75 Prozent des Mindeststandards, Stand 2026) komplett anrechnungsfrei, bei Menschen mit Behinderung im Haushalt 90 Prozent.
Zur Einordnung: Im Schnitt liegt die Wohnbeihilfe bei rund 230 Euro pro Monat, bei Alleinerziehenden bei rund 327 Euro (Bilanz der Stadt nach dem ersten Jahr der Reform). Beträge unter 5 Euro werden nicht ausgezahlt.
Die Schätzung rechnet mit der Formel des Wiener Wohnbeihilfegesetzes und den Werten für 2026. Sie zeigt dir jeden Zwischenschritt, damit du nachvollziehen kannst, woher die Zahl kommt. Deine Eingaben bleiben in deinem Browser, sie werden nirgends gespeichert und nirgends hingeschickt.
Mit dem offiziellen Checker der Stadt Wien, dauert wenige Minuten und ist unverbindlich.
Ausweis, aktuelle Netto-Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, Mietvertrag samt aktueller Mietaufschlüsselung und deine IBAN, am besten als PDF-Scans.
Online über mein.wien oder per Formular an die MA 50 (Heiligenstädter Straße 31). Ein Antrag bis zum 15. wirkt ab dem Monatsersten, und rückwirkend geht es bis zu 4 Monate, dir entgeht also nichts.
Die Entscheidung kommt per Bescheid und gilt bis zu 2 Jahre; danach stellst du einen Verlängerungsantrag. Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushalt musst du sofort melden.
Wenn es nicht um laufende Unterstützung geht, sondern um akute Rückstände oder eine drohende Delogierung, greift der Wohnschirm des Bundes: Er übernimmt Mietrückstände samt Gerichtskosten, hilft bei Energierückständen vor der Abschaltung und unterstützt beim Umzug in eine leistbare Wohnung. Das Programm läuft weiter (die Verlängerung bis 2029 ist beschlossen), beantragt wird ausschließlich persönlich über die Beratungsstellen auf wohnschirm.at, kostenlos.
Die Mietbeihilfe ist etwas anderes: eine Zusatzleistung der Wiener Mindestsicherung (MA 40) für deren Bezieherinnen und Bezieher. Wohnbeihilfe und Mindestsicherung schließen einander aus, du bekommst also immer nur eine der beiden Unterstützungen. In Niederösterreich wiederum heißt die Leistung Wohnzuschuss beziehungsweise Wohnbeihilfe, wird beim Land beantragt und gilt, anders als in Wien, auch für gefördertes Eigentum.
Das ist individuell: die Differenz zwischen deiner (gedeckelten) Bruttomiete und dem Anteil, der dir vom Einkommen her zumutbar ist. Im Schnitt sind es rund 230 Euro pro Monat, bei Alleinerziehenden rund 327 Euro. Der Rechner auf dieser Seite schätzt deinen Fall in einer Minute und zeigt jeden Zwischenschritt; verbindlich prüfen kannst du es danach mit dem offiziellen Wohnbeihilfe-Checker der Stadt Wien.
In drei Schritten. Erstens die anrechenbare Miete: deine Bruttomiete, gedeckelt mit 8,67 Euro je m² und mit der angemessenen Wohnungsgröße. Zweitens der zumutbare Anteil: von deinem Haushaltseinkommen bleiben 922,42 Euro frei, der Rest wird in Stufen von je 277 Euro geteilt, von denen 50, 70, 90 und darüber 100 Prozent zumutbar sind. Drittens die Differenz aus beidem, das ist die Wohnbeihilfe. Der Rechner oben macht genau das und zeigt dir jede Zwischenzahl.
Grundsätzlich ja, eine Studenten-Sonderregel gibt es nicht. Die Hürde ist das Mindesteinkommen (2026 rund 1.230 Euro netto für Einpersonen-Haushalte), wobei Studienbeihilfe und Unterhaltszahlungen mitzählen. Wichtig: Für Plätze im Studierendenwohnheim gibt es keine Wohnbeihilfe, nur für Mietwohnungen.
Ja, für beide. Seit der Reform 2024 gibt es eine einheitliche Wohnbeihilfe für alle Mietwohnungen. Bei Gemeindewohnungen zahlt die MA 50 direkt an Wiener Wohnen, die Miete verringert sich also automatisch.
Nein, in Wien gibt es die Wohnbeihilfe nur für Mieterinnen und Mieter. In Niederösterreich deckt der Wohnzuschuss dagegen auch gefördertes Eigentum ab.
Ein Bescheid gilt bis zu 2 Jahre, danach brauchst du einen Verlängerungsantrag. Die früher üblichen 12 Monate stammen aus dem Altrecht vor 2024. Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushalt musst du sofort melden.
Ein Antrag bis zum 15. eines Monats wirkt ab dem Monatsersten. Seit 2025 ist außerdem eine rückwirkende Gewährung bis zu 4 Monate vor der Antragstellung möglich, warte also nicht aus Angst vor Fristen.
Nein, Sonderzahlungen bleiben außer Ansatz. Gerechnet wird mit dem Netto-Monatseinkommen aller Haushaltsmitglieder, inklusive AMS-Bezügen, Unterhalt und Kinderbetreuungsgeld.
Nein, die beiden schließen einander aus. Für Mindestsicherungs-Haushalte gibt es stattdessen die Mietbeihilfe im Rahmen der Mindestsicherung (MA 40); sobald Mindestsicherung zuerkannt wird, endet die Wohnbeihilfe.
Stand: Juli 2026 (Wiener Wohnbeihilfegesetz inkl. Novellen bis LGBl. 65/2025; Euro-Werte 2026, sie passen sich jährlich automatisch an) · Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich: Bescheid der MA 50.